Unfallrente
Die Unfallrente bietet eine wichtige finanzielle Absicherung bei Invalidität infolge eines Unfalls und kann sowohl von der gesetzlichen als auch der privaten Unfallversicherung gewährt werden.
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Alles was Sie über das Thema „Unfallrente“ wissen müssen!
Was ist eine Unfallrente?
Eine Unfallrente wird von der gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt eine Vollrente bei einem Verlust der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent. Diese Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes vor Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit.
Bei einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird die Unfallrente als Teilrente gezahlt. Sie entspricht dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ein Anspruch auf eine Teilrente besteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 Prozent ausmacht.
Eine Unfallrente wird auch von einer privaten Unfallversicherung gezahlt. Verschiedene Versicherer bieten sie an. Eine solche private Unfallversicherung lohnt sich für Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen. Zwischen der Unfallrente aus der gesetzlichen und der privaten Versicherung können deutliche Unterschiede bestehen
Unterschiede zwischen der privaten und der gesetzlichen Unfallrente
Ein Unfall kann sich während der Arbeit, aber auch im Haushalt oder in der Freizeit ereignen. Eine Unfallrente wird das gesamte Leben lang ausgezahlt. Die Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung und der privaten Unfallversicherung unterscheidet sich.
Gesetzliche Unfallrente nur bei Arbeitsunfall:
- Ein Anspruch besteht nur bei einem Arbeitsunfall, doch ist auch ein Wegeunfall ein Grund für die Zahlung.
- In welcher Höhe die Auszahlung erfolgt, hängt von der Erwerbsminderung und vom vorherigen Arbeitseinkommen ab.
- Nur wenn dauerhaft ein Grad der Invalidität von mindestens 20 Prozent oder in der Landwirtschaft von mindestens 30 Prozent vorliegt, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Sind mehrere Unfälle eingetreten, wird die Erwerbsminderung bei den einzelnen Unfällen addiert und dementsprechend eine Rente gezahlt.
- Die gesetzliche Unfallrente wird gezahlt, wenn eine Erwerbsminderung mindestens für ein halbes Jahr vorliegt. Die Unfallrente wird ein Leben lang ausgezahlt. Die Zahlung endet, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 Prozent oder in der Landwirtschaft unter 30 Prozent sinkt. Die Unfallrente kann in eine Hinterbliebenenrente umgewandelt werden, wenn der Berechtigte infolge des Unfalls oder der Berufskrankheit verstirbt.
Private Unfallrente auch bei Unfällen in der Freizeit:
Die private Unfallversicherung leistet nicht nur bei Arbeitsunfällen, sondern auch bei einem Unfall in der Freizeit oder im Haushalt. In der privaten Unfallversicherung können verschiedene Leistungen vereinbart werden.
Die private Unfallversicherung leistet bei Unfällen aller Art, auch in der Freizeit und beim Sport. Abhängig vom Versicherer und vom gewählten Tarif kann die Leistung auch bei Unfällen im weltweiten Ausland erfolgen.
Viele Versicherungsgesellschaften bieten unterschiedliche Tarife an. Die Zahlung der Unfallrente kann bei einem Invaliditätsgrad von dauerhaft mindestens 50 Prozent erfolgen. Abhängig vom Tarif kann die Zahlung der Unfallrente auch bei einem Grad der Invalidität von weniger als 50 Prozent erfolgen. In welcher Höhe die Auszahlung erfolgt, hängt vom gewählten Tarif und vom Jahresarbeitsverdienst ab.
Damit die private Unfallrente gezahlt wird, darf in den nächsten drei Jahren keine Besserung der Invalidität zu erwarten sein. Die Unfallrente wird ein Leben lang gezahlt. Die Versicherung stellt die Zahlung ein, wenn die Invalidität unter 50 Prozent sinkt.
Berechnung der gesetzlichen Unfallrente:
Die gesetzliche Unfallrente wird mitunter auch als Verletztenrente bezeichnet. In die Berechnung im Versicherungsfall fließen mehrere Faktoren ein:
- Das Arbeitseinkommen oder der Jahresarbeitsverdienst wird als Bruttoeinkommen für die letzten zwölf Monate vor dem Unfall herangezogen. Die Vollrente macht zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes aus.
- Für Personen mit einem geringen Einkommen bildet der Mindest-Jahresarbeitsverdienst die Grundlage für die Berechnung. In den alten Bundesländern liegt die Berechnungsgrundlage bei einem Mindest-Jahresarbeitsverdienst von 40.740 Euro, in den neuen Bundesländern bei 39.480 Euro, wenn der Arbeitnehmer mindestens 30 Jahre alt ist. Für diejenigen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben und über Hochschul- oder Fachschulreife verfügen, erhöht sich der Mindest-Jahresarbeitsverdienst. Auch wenn die Person vor dem Unfall weniger verdient hat, zählt der Mindest-Jahresarbeitsverdienst.
- Liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, entspricht die Unfallrente in Form der Teilrente dieser Minderung. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent wird eine Unfallrente von 30 Prozent gezahlt.
- Liegt eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent vor und besteht noch kein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, können Schwerverletzte 10 Prozent mehr Unfallrente erhalten, wenn sie aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen nicht mehr arbeiten können.
Die Unfallrente steigt im gleichen Verhältnis wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Steigt die gesetzliche Rente um 1,5 Prozent, so steigt auch die Unfallrente um 1,5 Prozent.
Anrechnung der gesetzlichen Unfallrente auf die Altersrente:
Die Unfallrente als Verletztenrente wird auch noch beim Bezug der Altersrente gezahlt. Hat eine Person bereits vor dem Renteneintritt eine Unfallrente bezogen, wird die Zahlung nicht eingestellt. Die Person kann gleichzeitig zwei Renten beziehen, da beide Ansprüche parallel laufen.
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Die Regelaltersgrenze unterscheidet sich abhängig vom Geburtsjahr. Hat ein Rentner diese Regelaltersgrenze erreicht, kann er unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass seine gesetzliche Rente gekürzt wird. Bezieht ein Altersrentner jedoch eine gesetzliche Unfallrente, wird sie auf die Rente aus Altersgründen angerechnet. Der Gesetzgeber sieht eine solche Anrechnung vor, da es beim Bezug beider Renten bei der betreffenden Person zu einer Überversorgung kommen könnte.
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Für wen eine private Unfallversicherung nicht sinnvoll ist
Nicht sinnvoll ist eine private Unfallversicherung für Arbeitnehmer, denn sie sind gesetzlich unfallversichert und erhalten Leistungen bei einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer über die Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung abzuschließen. Er zahlt die Beiträge dafür. Die Arbeitnehmer müssen keine Beiträge zahlen.
Versicherungsschutz gilt auch für Kinder, Jugendliche und Studenten. Sie sind über Kindergarten, Schule oder Hochschule versichert und genießen daher Versicherungsschutz, auch bei einem Wegeunfall. Der Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Straßenverkehr, wenn es sich nicht um den Weg zum Kindergarten, zur Schule oder zur Hochschule handelt, sowie in Freizeit, Haushalt und Urlaub.
Gefahrengruppen in der privaten Unfallversicherung
In der privaten Unfallversicherung werden zwei Gefahrengruppen unterschieden:
Gefahrengruppe A:
Die Gefahrengruppe A umfasst Gefahren mit einem geringen Unfallrisiko und Personen mit einer verwaltenden Tätigkeit. Die meisten Versicherer stufen Frauen in die Gefahrengruppe A ein.
Gefahrengruppe B:
In der Gefahrengruppe B besteht ein höheres Unfallrisiko. Sie umfasst Personen mit körperlicher oder handwerklicher Arbeit. Männer fallen häufiger unter diese Gefahrengruppe. Die Gefahrengruppe B ist für Versicherte mit höheren Beiträgen verbunden.
Mögliche Leistungen in der privaten Versicherung
In der privaten Unfallversicherung gibt es bei vielen Versicherern unterschiedliche Tarife. Welche Leistung der Versicherte erhält, hängt vom Grad der Invalidität ab. Die Versicherer können den Verlust von Körperteilen und andere Einschränkungen im Vertrag unterschiedlich berücksichtigen. Dafür gilt die Gliedertaxe. Die Beeinträchtigungen zählen in der Gliedertaxe zumeist wie folgt:
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Verlust eines Arms im Schultergelenk: 70 Prozent
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Verlust eines Beins bis zur Mitte des Oberschenkels: 60 Prozent
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Verlust einer Hand im Handgelenk: 55 Prozent
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Verlust eines Auges: 50 Prozent
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Gehörverlust auf einem Ohr: 30 Prozent
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Verlust des Geruchssinns: 10 Prozent
Hat der Versicherte beispielsweise einen Vertrag mit einer Versicherungssumme von 250.000 Euro abgeschlossen und verliert er seine rechte Hand im Handgelenk, hat er Anspruch auf eine Zahlung von 137.500 Euro. Bei teilweiser Funktionsfähigkeit, beispielsweise, wenn die Hand nach einem Unfall wie dem Bruch des Handgelenks in der Bewegung stark eingeschränkt ist, wird die Zahlung entsprechend gekürzt.
Die Versicherungsleistung kann durch Vorerkrankungen gekürzt werden. Kommt es nicht nur zu einem Unfall, sondern ist ein Körperteil bereits durch eine bestehende Krankheit dauerhaft beeinträchtigt, erfolgt eine anteilige Leistungskürzung.
Für einige Berufsgruppen wie Chirurgen oder Musiker bieten Versicherer mitunter Tarife mit eigenen Gliedertaxen an. Die einzelnen Körperteile können dadurch besser versichert werden.
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Wichtig beim Abschluss einer Unfallversicherung
Wer an eine Unfallversicherung denkt, um bei einem Unfall eine Unfallrente zu erhalten, muss Fragen zum Gesundheitszustand beantworten. Werden diese Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet, ist der Versicherungsschutz in Gefahr.
Die Tarife und Beiträge sind abhängig vom zu versichernden Risiko wie Beruf oder Hobby. Ändert sich die Berufstätigkeit oder hat der Versicherungsnehmer plötzlich ein riskantes Hobby, muss er die Versicherung darüber informieren.
Bei einem Unfall muss der Versicherte die Fristen für die Antragstellung beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Die Fristen sind in den Vertragsbedingungen festgelegt.
Die Höhe der Versicherungssumme ist abhängig vom Eintrittsalter und vom Einkommen. Sie sollte bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren das sechsfache Jahresbruttoeinkommen, bei einem Eintrittsalter von 40 Jahren das fünffache Bruttojahreseinkommen und bei einem Eintrittsalter von 50 Jahren das vierfache Bruttojahreseinkommen ausmachen.