Pfändungsschutz
Der Pfändungsschutz schützt Menschen vor dem Verlust ihres gesamten Einkommens bei Schulden – aber welche Freibeträge gelten und wie funktioniert das P-Konto wirklich?
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Alles was Sie über das Thema „Pfändungsschutz“ wissen müssen!
Der Pfändungsschutz ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Er soll verhindern, dass bei hohen Schulden oder Unterhaltspflichten das gesamte Einkommen oder Vermögen einer Person gepfändet wird. Für die betroffene Person muss noch das Existenzminimum gesichert sein, sodass die verfügbaren Mittel noch ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Der Gesetzgeber hat daher Pfändungsfreigrenzen eingeführt, die von verschiedenen Faktoren abhängen. Um Zugriff auf ihr unpfändbares Kontoguthaben zu haben, sollten Schuldner ein Pfändungsschutzkonto eröffnen, das umgangssprachlich als P-Konto bekannt ist. Ein vorhandenes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden.
Gesetzliche Grundlagen für den Pfändungsschutz
Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) ist die rechtliche Grundlage für die Pfändung. Das Verfahren wird mit einem Vollstreckungsbescheid oder einem gerichtlichen Urteil eingeleitet. Der Gläubiger kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändung stellen.
Dem Schuldner wird ein Mahnbescheid zugestellt. Erhebt er dagegen keinen Widerspruch, kann der Vollstreckungsbescheid durch den Gläubiger beantragt werden. Der Gläubiger kann mit diesem Bescheid die Zwangsvollstreckung betreiben.
Der Pfändungsschutz und damit verbunden die Unpfändbarkeit bestimmter Sachen ist in der Zivilprozessordnung Paragrafen 811 fortfolgend geregelt. Der Schutz von Arbeitseinkommen ist in den Paragrafen 850 fortfolgend ZPO festgelegt.
Konsequenzen der Pfändung:
Bei einer Pfändung kann nicht nur das Eigentum des Schuldners gepfändet werden. Auch die beweglichen, im Eigentum des Schuldners befindlichen Sachen unterliegen der Pfändung.
Die gepfändeten Vermögensgegenstände des Schuldners gehen in das Vermögen des Gläubigers über und sind nicht mehr frei übertragbar oder belastbar. Der Gläubiger erwirbt am gepfändeten Vermögensgegenstand ein Pfandrecht. Gilt der zu pfändende Gegenstand als unpfändbar, verbietet das Gesetz in Deutschland die Pfändung.
Bedeutung des Pfändungsschutzes:
In Deutschland sind bestimmte Rechte und Sachen des Vollstreckungsschuldners unpfändbar, sie unterliegen dem Pfändungsschutz. Der Pfändungsschutz verhindert, dass der Schuldner sein gesamtes Einkommen und Vermögen verliert. Der Gläubiger darf von seinem Schuldner nicht das gesamte Hab und Gut verwerten. Der Schuldner muss im angemessenen Rahmen für sich selbst und seine Familie sorgen können. Der Pfändungsschutz soll verhindern, dass der Schuldner zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen ist.
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Pfändungsschutzkonto
Das Pfändungsschutzkonto als Schutz vor Kontopfändung bietet in jedem Kalendermonat automatisch Pfändungsschutz für einen Betrag von 1.500 Euro. Auf Nachweis können auch höhere Beträge freigegeben werden.
Pfändungsschutz ist mit dem P-Konto in drei Stufen gewährleistet:
Basisschutz:
Für Guthaben von 1.500 Euro gilt der Basisschutz. Der Kontoinhaber muss bei seiner Bank einen Umwandlungsantrag stellen, sodass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung:
Ist der Kontoinhaber unterhaltspflichtig, erhält er Sozial- oder Asylbewerberleistungen, Kindergeld oder leben weitere Personen in seinem Haushalt, kann er einen höheren Freibetrag ausschöpfen. Er benötigt eine Bescheinigung, die er bei der Bank vorlegt.
Individuell festgesetzter Freibetrag:
Bei höheren Einkünften und in Sonderfällen kann der Freibetrag per Beschluss oder Bescheid individuell festgesetzt werden. Der Kontoinhaber muss beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsbehörde einen Antrag mit Nachweisen stellen.
Der Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto, der dem Pfändungsschutz unterliegt, steht dem Kontoinhaber zur freien Verfügung und sichert seinen Lebensunterhalt. Er darf nicht gepfändet und nicht verrechnet werden.
Freigrenzen abhängig von der Lebenssituation
Wer über ein P-Konto verfügt, kann abhängig von der Lebenssituation höhere Freigrenzen ausschöpfen, wenn er einen entsprechenden Bescheid vorlegt. Der erweiterte Pfändungsschutz ist vor allem dann relevant, wenn der Schuldner auf eine oder mehrere Personen unterhaltspflichtig ist.
Aktuelle Freigrenzen:
- bei Unterhaltspflicht gegenüber einer Person 2.061,43 Euro
- bei Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen 2.374,21 Euro
- bei Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen 2.686,99 Euro
- bei Unterhaltspflicht gegenüber vier Personen 2.999,77 Euro
- bei Unterhaltspflicht gegenüber fünf oder mehr Personen 3.312,55 Euro
Nicht pfändbar sind:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Kindergeld
- einmalige Sonderleistungen, beispielsweise für die Geburt eines Kindes, für die Erstausstattung einer Wohnung oder für eine Klassenfahrt
Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto
Um ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, muss der Kontoinhaber bei seiner Bank einen Antrag stellen. Ein Umwandlungsverlangen reicht dazu aus.
Jedes Girokonto kann durch Antrag bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, wenn der Inhaber eine Einzelperson ist. Hat der Inhaber den Antrag gestellt, muss die Umwandlung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Die Umwandlung ist kostenlos. Nach der Umwandlung wird der Grundfreibetrag von 1.500 Euro automatisch eingestellt. Ein Bescheid für einen höheren Freibetrag kann von einer Schuldenberatungsstelle, der Arbeitsagentur oder dem Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn ein höherer Freibetrag benötigt wird.
Ein P-Konto ist nicht kostenlos. Für das P-Konto fallen die üblichen Gebühren für ein Girokonto an, die sich je nach Bank unterscheiden. Die Kosten für das P-Konto dürfen nicht höher sein als für übliche Girokonten.
Wer den Kontopfändungsschutz nutzen möchte, muss immer selbst aktiv werden und sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Wer sein Girokonto nicht in ein P-Konto umwandeln lassen möchte, kann alternativ dazu ein neues Konto als P-Konto eröffnen.
Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto, also nur auf eine einzelne Person, geführt werden. Für Inhaber von Gemeinschaftskonten gilt, dass jeder Kontoberechtigte ein Einzelgirokonto oder gleich ein P-Konto eröffnet. Wer ein P-Konto eröffnet oder ein vorhandenes Konto in ein P-Konto umwandelt, muss versichern, dass er keine anderen P-Konten führt.
Weiterentwicklung des P-Kontos:
Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz ermöglicht eine Weiterentwicklung des P-Kontos und gilt seit dem 1. Dezember 2021. Es bietet Verbesserungen für Schuldner. Bis zu drei Monate lang darf der Schuldner Geldbeträge ansparen, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Die Pfändungsfreiheit kann auch für die Nachzahlung von Sozialleistungen bescheinigt werden. Die Vorschriften für den Kontopfändungsschutz wurden durch eine übersichtlichere Gestaltung der gesetzlichen Regelungen optimiert.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage bringt das Gesetz die folgenden Änderungen mit:
- erweiterte Liste der Geldleistungen, die zu einem erhöhten Grundfreibetrag führen
- erleichterter Zugang zu Nachweisen für die Erhöhung des Grundfreibetrags
- verlängerte Frist für das Ansparen von nicht verbrauchtem pfändungsfreiem Guthaben von jetzt drei Monaten
- Pfändungsschutz bei der Nachzahlung von Leistungen, beispielsweise Sozialleistungen oder Arbeitseinkommen
- Pfändungsschutz auch für Guthaben auf Gemeinschaftskonten
- Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Konten mit negativem Saldo wurde normiert
Funktionsweise und Besonderheiten eines P-Kontos:
Mit dem P-Konto wird der für jeden Kalendermonat geltende Freibetrag fortwährend geschützt. Dieser Freibetrag muss nicht als direkter Geldbetrag an den Schuldner ausgezahlt werden. Das P-Konto kann im Rahmen der Freigrenze wie ein Girokonto genutzt werden. Der Inhaber des P-Kontos darf mit der EC-Karte Geld abheben oder in Geschäften und Online-Shops einkaufen. Er darf jedoch keine Kreditkarte nutzen, da das P-Konto auf Guthabenbasis funktioniert. Wenn der Freibetrag aufgebraucht ist, hat der Inhaber keinen Zugriff mehr auf sein P-Konto.
Wird der Freibetrag innerhalb eines Monats nicht aufgebraucht, kann der Inhaber bis zu drei Monate lang die nicht beanspruchten Beträge ansparen und für größere Ausgaben nutzen. Daher stehen auch höhere Beträge zur Verfügung, die über den Freigrenzen liegen. Mit solchen Beträgen ist beispielsweise der Kauf von Möbeln möglich. Wurde der angesparte Betrag nach den drei Monaten nicht verbraucht, unterliegt er der Pfändung.
Ein Pfändungsschutzkonto kann nicht überzogen werden. Eine weitere Verschuldung ist daher nicht möglich. Wer den Freibetrag aufgebraucht hat, muss sein Konto ausgleichen, damit er sein Existenzminimum sichern kann.
Was darf nicht gepfändet werden?
Das deutsche Recht regelt in Paragraf 811 ZPO, dass bestimmte Sachen nicht gepfändet werden dürfen. Der Schuldner selbst oder die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen müssen diese Gegenstände oder Vermögenswerte für bestimmte Zwecke benötigen:
- Gegenstände, die einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung dienen, zum Beispiel Fernseher, Hausrat oder Bekleidung
- Gegenstände, die für die Erwerbstätigkeit oder die Aus- und Weiterbildung dienen, beispielsweise Computer oder bei einem Fotografen die Fotoausrüstung
- Sachen, die aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden, wie Brillen, Hörgeräte oder Prothesen
- Dinge zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung im Wert bis 500 Euro
- Haustiere
Lohnpfändung: Nicht alles ist pfändbar
Grundsätzlich kann das Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn es die Freigrenze übersteigt. Die Einkommenshöhe bestimmt, wie viel Lohn pfändbar ist. Unterhalb der Freigrenze ist das Arbeitseinkommen nicht pfändbar. Vergütungen aus Arbeits- oder Dienstleistungen können gepfändet werden.
Arten von Arbeitseinkommen, die nicht gepfändet werden dürfen:
- Vergütung von Überstunden bis zur Hälfte
- Urlaubsgeld im üblichen Rahmen
- Spesen und Aufwandsentschädigungen im üblichen Rahmen
- Weihnachtsgeld bis 750 Euro
- Studienbeihilfen
- Erziehungsgeld
- Geburtsbeihilfen
Bedingt pfändbar, wenn durch eine Vollstreckung von beweglichem Vermögen die Forderungen des Gläubigers nicht vollständig befriedigt werden, sind Bezüge aus Hilfs- und Krankenkassen, Witwen- und Waisenrente.
Sachpfändung
Bei einer Sachpfändung darf der Gerichtsvollzieher Wertgegenstände wie Schmuck oder Kunstgegenstände, Wertpapiere und Bargeld sofort pfänden. Er darf sie sofort mitnehmen. Andere Gegenstände, die pfändbar sind, kennzeichnet der Gerichtsvollzieher mit einem Pfändungssiegel, doch behält sie der Schuldner zunächst in seinem Gewahrsam.
Pfändungsschutz für das Auto:
Luxusgegenstände sind bei einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich pfändbar. Der Schuldner kann daher wertvolle Vermögensgegenstände nicht oder nur schwer vor einer Pfändung schützen. Immer wieder steht daher beim Thema Pfändungsschutz die Frage im Raum, ob die Möglichkeit besteht, das Auto zu behalten. Das ist nur bedingt möglich.
Ein neues oder hochpreisiges Auto gilt als Luxusartikel und kann gepfändet werden. Hat das Auto jedoch nur einen geringen Wert oder ist es bereits älter, darf es der Schuldner zumeist behalten.
Es ist möglich, den Pfändungsschutz für das Auto zu beanspruchen, wenn das Auto für die Ausübung der Berufstätigkeit benötigt wird. Besteht die Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu fahren, kann das Auto gepfändet werden.
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Was tun bei drohender Pfändung?
Wer über eine Pfändung informiert wird, kann ein Pfändungsschutzkonto beantragen oder sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Der Schuldner kann, wenn die Pfändung noch nicht erfolgt ist, das Geld auf dem P-Konto für maximal ein Jahr vor der Pfändung schützen. Den Pfändungsschutz muss er beim Vollstreckungsgericht beantragen. Er muss nachweisen, dass in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung vorwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto eingegangen sind. Der Gläubiger kann einen Gegenantrag stellen.