Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragssteuer betrifft jeden, der mit Geldanlagen Gewinne erzielt – ob durch Aktien, Fonds, Zinsen oder Dividenden.
- Kapitalertrag vs. Abgeltungsteuer
- Verluste steuerlich geltend machen
- Rolle der Anlage KAP
Definition und Zweck
Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Quellensteuer, die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben wird. Sie dient dazu, die Erträge aus Kapitalanlagen direkt an der Quelle abzugreifen und so eine einfache Erhebung sicherzustellen. In Deutschland beträgt der reguläre Steuersatz 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Der Zweck der Kapitalertragsteuer liegt in der Vereinfachung des Steuereinzugs und der frühzeitigen Belastung von Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden und Gewinnen aus Verkäufen. Damit erhöht sich die Planungssicherheit für Anleger, da die Steuerbelastung bereits im Bankgeschäft erfolgt.
Kapitalertragsteuer vs. Abgeltungsteuer
Bei der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer handelt es sich nicht um eine eigene Steuer, sondern um die besondere Erhebungsform der Kapitalertragsteuer. Sie bewirkt, dass Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung in der Regel nicht erneut versteuert werden müssen (Abgeltungswirkung).
Die Unterscheidung ist wichtig: Während die Kapitalertragsteuer den Steueranspruch realisiert, regelt die Abgeltungsteuer das Anrechnungsverfahren in der Einkommensteuer. Anleger können dennoch im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung einen niedrigeren individuellen Steuersatz geltend machen.
Erhebungsform und Steuersatz
Die Kapitalertragsteuer wird in Deutschland als Quellensteuer erhoben. Das bedeutet: Sie wird direkt an der Quelle – also dort, wo die Kapitalerträge entstehen – einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. In der Praxis übernehmen diese Aufgabe regelmäßig Banken, Fondsgesellschaften oder Unternehmen, die Dividenden, Zinsen oder andere Erträge an den Anleger auszahlen. Der Anleger erhält somit den Ertrag nach Steuern, ohne aktiv werden zu müssen.
Der gesetzliche Steuersatz beträgt pauschal 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuer) und ggf. Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Steuer, je nach Bundesland). In Summe ergibt sich eine steuerliche Belastung von bis zu 28 %. Die Kapitalertragsteuer entfaltet in der Regel eine Abgeltungswirkung, das heißt: Die Erträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden – es sei denn, man beantragt die sogenannte Günstigerprüfung.
Quellensteuer beim Schuldner
Die Kapitalertragsteuer gilt als Quellensteuer, weil sie direkt vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten wird. Als Schuldner gilt in diesem Kontext beispielsweise die Bank, die Zinsen gutschreibt, oder eine Aktiengesellschaft, die Dividenden ausschüttet. Die Erhebung erfolgt automatisch im Moment der Auszahlung oder Gutschrift.
Diese Form der Besteuerung sorgt für Effizienz und Rechtssicherheit: Anleger müssen sich nicht selbst um die Versteuerung kümmern, da die Steuer bereits vom jeweiligen Finanzinstitut an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Die Kapitalerträge gelten damit als „abgegolten“ – eine Verpflichtung zur Erklärung in der Steuererklärung besteht nur bei bestimmten Konstellationen, z. B. bei der Nutzung des Sparer-Pauschbetrags, bei nicht ausgeschöpften Freistellungsaufträgen oder im Rahmen der Günstigerprüfung.
Durch die automatische Abführung wird sichergestellt, dass auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Fiskus sonst möglicherweise verborgen blieben, steuerlich erfasst werden.
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Einkünfte aus Kapitalvermögen und Kapitalerträge im Überblick
Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen alle Erträge, die durch Kapitalanlagen erzielt werden. Dazu zählen Zinsen aus Bankanlagen, Dividenden aus Aktien und Investmentfonds sowie Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.
Die Kapitalertragsteuer erfasst diese unterschiedlichen Ertragsarten und sorgt für eine einheitliche Besteuerung. Sie bezieht sich auf alle Einkünfte, die dem § 20 EStG unterliegen.
Beispiele aus Aktien, Fonds & ETFs
Bei Aktien fallen Dividendenzahlungen als Erträge an, die der KapESt unterliegen. Ebenso werden Gewinnausschüttungen von Fonds und wiederkehrende Ausschüttungen von ETFs besteuert.
Auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen zählen zu den Kapitalerträgen. Durch die pauschale Anwendung des Steuersatzes entfällt in der Regel eine gesonderte Rechnung in der Einkommensteuererklärung, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt.
Was ist die Vorabpauschale?
Die sogenannte Vorabpauschale betrifft thesaurierende Fonds und ETFs. Sie ist eine fiktive Ertragsannahme, die jährlich zum 01. Januar besteuert wird – auch wenn keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt. Ziel ist es, Steuerstundung bei wiederangelegten Erträgen zu vermeiden. Der steuerpflichtige Ertrag wird auf Basis des sogenannten Basisertrags berechnet und mit dem Sparer-Pauschbetrag verrechnet. Eine nachträgliche tatsächliche Ausschüttung wird dann entsprechend berücksichtigt.
Steuerliche Freibeträge und Freistellungsauftrag
Um Kleinanleger zu entlasten, gilt in Deutschland der sogenannte Sparer-Pauschbetrag. Bis zu diesem Betrag bleiben Kapitalerträge steuerfrei, sofern ein entsprechender Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde.
Ohne Freistellungsauftrag wird die Kapitalertragsteuer bereits ab dem ersten Euro abgeführt. Anleger können aber in ihrer Steuererklärung eine Rückerstattung beantragen, wenn der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde.
Sparer-Pauschbetrag
Zinsen, Dividenden & Gewinne
Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Die Besteuerung erfolgt einheitlich mit 25 %, was zur Vereinfachung und Gleichbehandlung aller Kapitalerträge beiträgt.
Zu beachten ist, dass bestimmte Erträge wie z. B. aus ausländischen Kapitalanlagen je nach Abkommen zusätzlich behandelt werden müssen. Die Doppelbesteuerung lässt sich in vielen Fällen durch Anrechnung ausländischer Quellensteuer vermeiden.
Zinsabschlagsteuer & Besteuerung von Verkäufen
Vor Einführung der Abgeltungsteuer wurde auf Zinseinnahmen die sogenannte Zinsabschlagsteuer erhoben. Diese wurde durch die Kapitalertragsteuer im Jahr 2009 abgelöst und vereinheitlicht.
Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETFs oder Fondsanteilen werden ebenfalls pauschal mit 25 % besteuert, sofern diese nach dem Stichtag 1. Januar 2009 erworben wurden. Für Altbestände gelten teilweise Bestandsschutzregelungen.
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Steuererklärung für Einkünfte aus Kapitalvermögen
In der Einkommensteuererklärung müssen Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP angegeben werden, sofern kein vollständiger Steuerabzug durch die Bank erfolgt ist oder eine Günstigerprüfung beantragt wird.
Diese Möglichkeit lohnt sich insbesondere für Anleger mit niedrigem persönlichem Steuersatz. In diesem Fall kann die Differenz zur bereits gezahlten Kapitalertragsteuer erstattet werden.
Günstigerprüfung und Bescheinigung
Die Günstigerprüfung überprüft, ob der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 % liegt. Wenn ja, wird die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt erstattet. Die entsprechende Option kann in der Anlage KAP ausgewählt werden.
Eine Bescheinigung KAP der Bank über gezahlte Steuern und erzielte Kapitalerträge ist Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung. Diese Dokumente sollten bei der Steuererklärung vollständig vorliegen.
Kapitalgesellschaften, Gesellschafter & Kapitalertragsteuer
Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs unterliegen mit ihren Gewinnausschüttungen an Gesellschafter der Kapitalertragsteuer (KapESt). Diese Form der Steuer fällt regelmäßig auf Dividendenzahlungen oder sonstige Auskehrungen an Anteilseigner an. Die Steuer wird dabei direkt von der ausschüttenden Gesellschaft einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für Kapitalgesellschaften gilt dabei das sogenannte Quellensteuerprinzip, bei dem die Gesellschaft als Schuldner der Kapitalerträge die Steuerpflicht übernimmt.
Für Gesellschafter ist es wichtig zu wissen, dass die Kapitalerträge aus solchen Beteiligungen ebenfalls dem pauschalen Kapitalertragsteuersatz unterliegen. Eine genaue Betrachtung der Beteiligungshöhe kann dabei steuerlich relevant sein – insbesondere bei Beteiligungen über 25 % oder bei Gesellschafter-Geschäftsführern. In solchen Fällen können Sonderregelungen greifen, die im Einzelfall eine Einbeziehung in die persönliche Einkommensteuer erforderlich machen.
Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Beteiligungen
Gewinnausschüttungen gelten steuerlich als Kapitalerträge und unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Ausschüttung erfolgt in der Regel aus dem versteuerten Gewinn der Kapitalgesellschaft und wird durch die Gesellschaft einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Bei bedeutenden Beteiligungen (ab 25 % oder bei beruflich tätigen Gesellschaftern) greift häufig das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Dieses sieht vor, dass 60 % der Erträge steuerpflichtig sind und im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung veranlagt werden. In diesen Fällen entfällt die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer. Hierbei empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters zur genauen Prüfung der Besteuerungsart.
Kirchensteuer & Solidaritätszuschlag bei Kapitalertragssteuer
Neben der Kapitalertragsteuer fällt auf Kapitalerträge häufig auch Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag an. Beide Abgaben werden in der Regel automatisch zusammen mit der Kapitalertragsteuer einbehalten, sofern der Anleger bei der Bank als kirchensteuerpflichtig gemeldet ist. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Kapitalertragsteuer und wird ebenfalls direkt von der Bank einbehalten und abgeführt.
Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach dem Bundesland und beträgt entweder 8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag kann sich somit ein Gesamtabzug von rund 28 % bis 28,5 % ergeben. Diese automatische Einbehaltung sorgt für eine vereinfachte Besteuerung und reduziert den Verwaltungsaufwand für den Anleger.
Kirchensteuerpflicht und Datenabrufverfahren
Zur automatischen Erhebung der Kirchensteuer nutzen Banken das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM), das jährlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über ein verschlüsseltes Datenabrufverfahren bereitgestellt wird. Anleger, die keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, können der Datenübermittlung widersprechen – dies muss allerdings aktiv über das BZSt erfolgen.
Sollte keine automatisierte Datenübermittlung vorliegen, ist die Bank gesetzlich verpflichtet, die Kapitalertragsteuer ohne Kirchensteuerabzug vorzunehmen. In diesem Fall muss die Kirchensteuer ggf. im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachveranlagt werden. Für korrekte Abzüge empfiehlt es sich daher, regelmäßig die Angaben beim BZSt zu prüfen.
Häufige Fehler bei der Kapitalertragsteuer
Auch wenn die Kapitalertragsteuer in der Regel automatisch einbehalten wird, unterlaufen vielen Anlegern vermeidbare Fehler. Hier die häufigsten Stolperfallen:
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Verlustrechnung und Abgeltungswirkung
Verluste aus Kapitalanlagen dürfen steuerlich mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden. Hierbei wird zwischen Verlusten aus Aktiengeschäften und sonstigen Kapitalanlagen unterschieden. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden, während Verluste aus Zinsen oder Fondsverkäufen mit entsprechenden Gewinnen derselben Kategorie ausgeglichen werden können.
Die Verluste werden in sogenannten Verlusttöpfen erfasst – getrennt für Aktien und andere Kapitalerträge. Sofern keine ausreichenden Gewinne im laufenden Jahr vorhanden sind, wird der Verlust in das nächste Jahr vorgetragen. Ein Verlustrücktrag, wie bei anderen Einkunftsarten, ist bei Kapitalerträgen hingegen nicht möglich.
Verlusttöpfe und und Verlustrücktrag
Der Versicherungsmakler nimmt in der bAV eine zentrale Rolle ein: Er analysiert individuelle Anforderungen, führt Vergleiche der verschiedenen Durchführungswege durch und begleitet den gesamten Prozess von der Einführung bis zur Leistungsphase. Durch regelmäßige Vertragschecks stellt er sicher, dass die bAV den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen und den Lebensumständen des Kunden entspricht.
Zukunftsweisend wird die bAV verstärkt digitalisiert und modularisiert. Online-Tools, Tarifrechner und automatisierte Beratungsschritte werden die Effizienz steigern, während neue Produkte auf Basis von ESG-Kriterien und nachhaltigen Kapitalanlagen an Bedeutung gewinnen. Vermittler sollten daher kontinuierlich ihre digitalen Kompetenzen ausbauen und sich über aktuelle Entwicklungen informieren, um ihren Kunden zukunftsorientierte Versorgungssysteme anbieten zu können.
Fazit
Die Kapitalertragssteuer ist ein zentraler Bestandteil der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie umfasst Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Verkäufen und sorgt für eine pauschale Besteuerung an der Quelle. Für viele Anleger bedeutet das: einfache Abwicklung, aber auch das Risiko, steuerliche Vorteile ungenutzt zu lassen.
Durch das Zusammenspiel von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ergibt sich eine Abgabenbelastung von bis zu rund 28 %. Die Nutzung des Sparer-Pauschbetrags oder die individuelle Veranlagung über die Anlage KAP kann helfen, Steuervorteile zu sichern. Vor allem Anleger mit niedrigerem persönlichem Steuersatz sollten die sogenannte Günstigerprüfung prüfen.
Auch Unternehmen und Gesellschafter müssen sich mit der Kapitalertragsbesteuerung befassen – insbesondere bei Gewinnausschüttungen und Beteiligungen. Wer zusätzlich in verschiedene Kapitalanlagen investiert, sollte auf eine strukturierte Verlustverrechnung achten und die steuerlichen Regeln zur Verlustbescheinigung kennen.
Insgesamt gilt: Die Kapitalertragsteuer ist ein komplexes, aber beherrschbares Thema. Mit fundierten Informationen, korrekten Angaben gegenüber dem Finanzamt und – bei Bedarf – professioneller Steuerberatung lassen sich steuerliche Risiken minimieren und finanzielle Chancen optimal nutzen.
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