Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, die in Deutschland seit 2009 gilt. Sie dient der vereinfachten Besteuerung von Kapitaleinkünften und wird direkt von den Finanzinstituten einbehalten.
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Die Abgeltungssteuer ist eine pauschale Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne, die in Deutschland seit dem 1. Januar 2009 gilt. Der Grund für die Einführung dieser Steuer war es, die Besteuerung von Kapitaleinkünften zu vereinfachen und eine einheitliche Regelung zu schaffen. Zuvor wurde der individuelle Einkommensteuersatz auf Kapitalerträge angewendet, was zu großen Unterschieden in der Steuerbelastung führte. Mit der Abgeltungssteuer wurde ein fester Steuersatz von 25 Prozent eingeführt, zu dem noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer hinzukommen.
Ein Hauptziel der Abgeltungsteuer ist es, die Steuerabführung durch Finanzinstitute wie Banken zu erleichtern. Diese ziehen die Steuer direkt von den Erträgen ab und führen sie an das Finanzamt ab. Dadurch entfällt für viele Steuerpflichtige die Notwendigkeit, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben, es sei denn, sie möchten die sogenannte Günstigerprüfung in Anspruch nehmen.
Der Hintergrund und die Einführung der Abgeltungssteuer
Vor der Einführung der Abgeltungsteuer wurden Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden nach dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert. Dies führte oft zu einer ungleichmäßigen Besteuerung, da der persönliche Steuersatz von der Einkommenshöhe abhängt. Anleger mit hohen Einkünften zahlten oft einen sehr hohen Steuersatz auf ihre Kapitalerträge, während Anleger mit niedrigeren Einkünften weniger Steuer auf ihre Kapitalerträge abführten. Dieses System war kompliziert und führte zu Ungerechtigkeiten, da Anleger je nach Einkommenssituation unterschiedlich belastet wurden.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sollte dieses Problem gelöst und ein einfacheres und gerechteres Steuersystem geschaffen werden. Die Steuer ist unabhängig von der Höhe des Gesamteinkommens und wird direkt an der Quelle, also bei den Finanzinstituten, erhoben. Dies bedeutet, dass Anleger ihre Kapitalerträge in vielen Fällen nicht mehr in der Steuererklärung angeben müssen, da die Steuer bereits abgeführt wurde. Durch diese automatisierte Quellensteuer wird das Steuersystem effizienter, und die Steuerhinterziehung im Bereich von Kapitalerträgen konnte erheblich reduziert werden.
Was fällt unter die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer wird auf alle Arten von Kapitalerträgen erhoben. Dazu gehören unter anderem:
Zinsen auf Bankeinlagen wie Tagesgeld und Festgeldkonten,
Dividenden aus Aktien,
Kursgewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fonds und anderen Wertpapieren,
Erträge aus Anleihen und Schuldverschreibungen,
Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalvermögen.
Auch Erträge aus Investmentfonds, egal ob sie direkt ausgezahlt oder wieder angelegt werden, unterliegen der Abgeltungsteuer. Zudem müssen Zinsen und Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen wie Bankkonten oder Wertpapieren besteuert werden, wenn sie im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung anfallen.
Eine wichtige Ausnahme betrifft das Betriebsvermögen. Kapitalerträge, die im Rahmen einer gewerblichen oder betrieblichen Tätigkeit erzielt werden, fallen nicht unter die Abgeltungsteuer. Diese Erträge werden stattdessen nach dem allgemeinen Steuersatz des Unternehmens besteuert, der von der Rechtsform und dem Standort des Unternehmens abhängt. Für Anleger, die privat in Kapitalanlagen investieren, ist die Abgeltungssteuer jedoch die zentrale Steuerform.
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Die Höhe der Abgaben und Steuerbelastung
Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent auf Kapitalerträge. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag erhoben, der 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer beträgt. Dies entspricht einem Aufschlag von 1,375 Prozent auf die gesamten Kapitalerträge. Die Kirchensteuer wird ebenfalls auf die Abgeltungssteuer erhoben, sofern der Steuerpflichtige einer Kirche angehört. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 Prozent der Abgeltungssteuer, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent.
Die gesamte Steuerlast für einen Anleger kann je nach Kirchenzugehörigkeit variieren. Ein Beispiel:
Kapitalerträge: 2.000 Euro
Abgeltungssteuer (25 Prozent): 500 Euro
Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent von 500 Euro): 27,50 Euro
Kirchensteuer (8 Prozent von 500 Euro): 40 Euro
Die gesamte Kapitalertragsteuer beträgt in diesem Fall 567,50 Euro, sodass der Anleger 1.432,50 Euro von seinem Kapitalertrag behält.
Hinweis: Wenn der Anleger in einem anderen Bundesland lebt, in dem 9 % Kirchensteuer erhoben wird, beträgt die Kirchensteuer 45 Euro, und die Steuerlast wäre dann 572,50 Euro. Der verbleibende Betrag würde dementsprechend 1.427,50 Euro betragen.
Der Freistellungsauftrag
Um kleinere Kapitalerträge von der Abgeltungssteuer zu befreien, können Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank oder ihrem Kreditinstitut einreichen. Dieser ermöglicht es, Kapitalerträge bis zu einem gesetzlich festgelegten Freibetrag steuerfrei zu erhalten. Aktuell beträgt dieser Freibetrag 801 Euro pro Person und Jahr, für gemeinsam veranlagte Ehepaare 1.602 Euro.
Der Freistellungsauftrag muss von den Anlegern selbst eingerichtet werden und kann auf mehrere Konten oder Depots aufgeteilt werden. Wichtig ist, dass der Freibetrag insgesamt nicht überschritten wird, da ansonsten auf die übersteigenden Beträge die volle Abgeltungssteuer erhoben wird. Wer keinen Freistellungsauftrag stellt, riskiert, dass auch kleine Erträge voll besteuert werden. In solchen Fällen können Anleger jedoch im Rahmen der Steuererklärung eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuern beantragen.
Tipp: Für Veräußerungsgewinne gibt es die Möglichkeit, eine Freistellungserklärung einzureichen, um steuerliche Vorteile zu nutzen.
Günstigerprüfung in der Steuererklärung
Eine der wichtigsten Optionen, die Anleger in Bezug auf die Abgeltungssteuer nutzen können, ist die sogenannte Günstigerprüfung. Diese bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre Kapitalerträge zu einem niedrigeren Steuersatz als den pauschalen 25 Prozent zu versteuern, sofern ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter diesem Satz liegt. Dies kann insbesondere für Rentner oder Personen mit geringem Einkommen von Vorteil sein.
Die Günstigerprüfung kann nur im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragt werden. Hier prüft das Finanzamt, ob der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen für die Kapitalerträge günstiger ist als der pauschale Satz der Abgeltungssteuer. Liegt der persönliche Steuersatz unter den 25 Prozent, erfolgt eine Steuererstattung, die den Steuerzahler entlastet. Dies ist besonders relevant für Personen mit geringem Einkommen, die beispielsweise aus kleinen Kapitalanlagen Einnahmen erzielen.
Besonderheiten bei der Kirchensteuer
Auch die Kirchensteuer wird auf die Abgeltungssteuer angerechnet, sofern der Steuerpflichtige einer Kirche angehört. Die Höhe der Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Abgeltungssteuer. Steuerpflichtige haben jedoch die Möglichkeit, zu entscheiden, ob die Kirchensteuer direkt von der Abgeltungssteuer abgezogen oder separat in der Steuererklärung geltend gemacht wird. Der Vorteil der direkten Verrechnung besteht darin, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzbar ist, was die Steuerlast mindert.
Anleger, die keiner Kirche angehören, sind von dieser zusätzlichen Abgabe befreit und sparen somit eine weitere Steuerkomponente.
Kapitalertragssteuer im Ausland
In der Regel wird die ausländische Quellensteuer auf die in Deutschland fällige Abgeltungssteuer angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese Anrechnung oft nur teilweise erfolgt und je nach Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land unterschiedlich geregelt ist. Beispielsweise wird die Quellensteuer auf Dividenden in den USA von 30 Prozent auf 15 Prozent reduziert, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen den Ländern besteht.
Anleger sollten bei ausländischen Kapitalanlagen also stets im Blick haben, welche steuerlichen Konsequenzen die Erträge haben und wie sie optimal, für einen Steuerabzug, auf ihre Steuererklärung angerechnet werden können.
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Abgeltungssteuer bei betrieblichen Kapitalerträgen
Kapitalerträge, die im Rahmen eines Unternehmens oder einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden, fallen in der Regel nicht unter die Abgeltungssteuer. Diese Erträge werden stattdessen nach den allgemeinen Unternehmenssteuersätzen besteuert, die je nach Rechtsform und Standort des Unternehmens variieren. Hierzu zählen unter anderem die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer.
Besondere Vorsicht ist bei der Trennung zwischen privaten und betrieblichen Kapitalerträgen geboten. Steuerpflichtige, die sowohl privat als auch gewerblich Kapitalerträge erzielen, müssen genau differenzieren, um sicherzustellen, dass die Erträge korrekt versteuert werden. Fehler in dieser Unterscheidung können zu unerwarteten Nachforderungen oder Doppelbesteuerung führen.
Fazit
Die Abgeltungssteuer ist ein zentrales Instrument zur Vereinfachung der Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland. Dank des pauschalen Steuersatzes von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) sorgt sie für Transparenz und Effizienz im Steuersystem, insbesondere durch die direkte Abführung der Steuer durch Finanzinstitute. Anleger profitieren von der Möglichkeit, kleinere Erträge durch Freistellungsaufträge steuerfrei zu stellen und im Rahmen der Günstigerprüfung einen niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz geltend zu machen.
Besonderheiten wie die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern, der Umgang mit betrieblichen Kapitalerträgen und die Steuerbefreiung von Altbeständen bieten Anlegern zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Durch ein solides Verständnis der verschiedenen Aspekte der Abgeltungssteuer können Steuerpflichtige ihre Kapitalanlagen effizienter verwalten und unnötige Steuerzahlungen vermeiden.